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AGB


Allgemeines

Allen auch künftigen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der CSC-GmbH bestätigt worden sind.

Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die CSC-GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die CSC-GmbH behält sich vor, den Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.

Maße, Zeichnungen, Abbildungen e.t.c. sind unverbindlich. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von der CSC-GmbH zumutbar sind.

Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.





Preise

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Umsatzsteuer, ab Lager Schwerin oder  bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen.

Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorkasse, oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist die CSC-GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch die CSC-GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

 

Liefer- und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die CSC-GmbH.

Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind durch die CSC-GmbH nachzuweisen.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks e.t.c., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder des Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw.: Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die CSC-GmbH ist im Fall von ihr nicht zuvertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die noch von der CSC-GmbH zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die CSC-GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.

Bei Lieferverzug, den die CSC-GmbH zu vertreten hat, haben die Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt.

 

Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von der CSC-GmbH verlassen hat. Die CSC-GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die CSC-GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der CSC-GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.

 

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachname-Bar, Nachname-V-Scheck, Nachname-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von der CSC-GmbH gut geschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die CSC-GmbH zu sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der CSC-GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.

Gleiches gilt, wenn der CSC-GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.

Hält die CSC-GmbH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der CSC-GmbH steht das Recht zu, den in Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.

Vom Verzugszeitpunkt an ist die CSC-GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

Die CSC-GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer entstandenen Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

Be- oder Verarbeitung von der CSC-GmbH gelieferten und nicht in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der CSC-GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die CSC-GmbH erwachsen können.

Bei Einbau in Fremde Waren durch den Käufer wird die CSC-GmbH Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den Mitverwendeten fremden Waren. Wird  die von der CSC-GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die CSC-GmbH. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignung sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (incl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die CSC-GmbH ab. Die CSC-GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer  seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der CSC-GmbH hinweisen und diese unverzüglich informieren: Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

Bei Zahlungsverzug – insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks – ist die CSC-GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.

Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der CSC-GmbH die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr  an die CSC-GmbH zurückzusenden.

In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die CSC-GmbH liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die CSC-GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.

 

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle gelieferten Produkte 24 Monate. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der CSC-GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

Der Käufer muss der CSC-GmbH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die CSC-GmbH frei von der Gewährleistungspflicht.

Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, defekte Geräte bzw. Teile auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- Seriennummer, sowie einer Kopie des/der Lieferschein/Rechnung, mit dem/der die Ware geliefert wurde, an die CSC-GmbH zu senden.

Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungspflichten in Kraft. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder e.t.c. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die CSC-GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber  zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die CSC-GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

 

Beratungs- und Serviceverträge

Für Beratungs,- Service- und Wartungsleistungen gelten gesondert abzuschließende Verträge. Ist dies nicht der Fall gelten auch für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CSC-GmbH.

 

Sonstige Schadensersatzansprüche

Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die CSC-GmbH nur dann, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

 

Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CSC-GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.

Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG jeweils vom 17.07.1993) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist, wird Schwerin als einschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Datenschutz

Die CSC-GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

Export

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor Verbringung der Ware einzuholen.

 

 

Uwe Teichert/Geschäftsführer

CSC Computer Systems Consulting GmbH


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